Präambel

Der Verein und die Vereinsjugend treten für einen manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport, für Fairness im Sport und für die Gleichberechtigung aller ein. Sie verurteilen jegliche Form der Gewalt und des Missbrauchs und gehen dagegen vor.

§1 Vereinsjugend

(1) Gemäß § 2 der Satzung des Billard Club Wiesbaden 2000 e.V. ist Zweck und Ziel des Vereins die Förderung der Jugend. Zur Vereinsjugend zählen alle Vereinsmitglieder unter 21 Jahren.

(2) Die Vereinsjugend wird durch den Vorstand und einen ernannten Beisitzer (Jugendvertreter mit Stimmrecht) verwaltet.

  1. Der Beisitzer muss nicht aus der Vereinsjugend sein, sich aber um deren Belange kümmern.
  2. Der Beisitzer kann per Abstimmung durch die Jugend oder per Beschluss durch den Vorstand ernannt werden. Vorrang hat dabei die Wahl der Vereinsjugend.
  3. Der Beisitzer hat bei Abstimmungen im Vorstand, welche die Vereinsjugend betreffen, im Fall von Stimmgleichheit eine zweite Stimme.

§2 Förderziele

Die Teilnahme an Förderprogrammen des Vereins ist ausschließlich freiwillig und ohne Zwang. Dabei erhält jedes Mitglied der Vereinsjugend dieselben Möglichkeiten, alle werden immer gleich behandelt.

  1. Der Spaß am Billardsport soll dabei das Hauptziel sein.
  2. Leistungsförderung wird durch Anbieten eines regelmäßigen, angeleiteten Trainings sichergestellt. Leitung des Training übernimmt ein, in der Jugendarbeit geschulter, Trainer.
  3. Eine finanzielle Förderung zur Teilnahme am Leistungskader des Hessischen Billard Verbandes oder des Deutschen Billard Verbandes. Diese Förderung kann den monatlichen Beitrag des jugendlichen Mitglieds überschreiten.

§3 Jugendfinanzen

Die Finanzen der Vereinsjugend werden durch den Vorstand zur Verfügung gestellt und verwaltet.

§4 Änderungen

(1) Änderungen können beim Vorstand eingereicht werden.

(2) Änderungen können durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung abgestimmt werden.

(3) Änderungen treten, nach Zustimmung, mit sofortiger Wirkung in Kraft.

§5 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Vorstandssitzung vom 27.08.2021 in Kraft.

§6 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile der Satzung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit restlichen Satzung davon unberührt.

§7 Sonstiges

(1) Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung

(2) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Jugendordnung auf die gleichzeitige Verwendung von geschlechtlichen Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. 

 

   
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