§1 Allgemeines
Diese Geschäftsordnung gilt für alle Mitglieder des Billard Club Wiesbaden 2000 e.V., nachfolgend als BCW bezeichnet, als Ergänzung zur Vereinssatzung. Die Regelungen in dieser Geschäftsordnung werden vom Vorstand des BCW beschlossen. Anträge zur Änderung oder Erweiterung dieser Geschäftsordnung sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
§2 Beginn der Mitgliedschaft
Siehe Satzung.
§3 Ende der Mitgliedschaft
Siehe Satzung.
§4 Mitgliedschaft zur Probe
Bei Neueintritt in den Verein gilt eine Probezeit von 3 Monaten in denen beide Seiten ohne Angabe von Gründen die Mitgliedschaft kündigen können. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge und Gebühren bei Nutzung der Probezeitregelung.
§5 Mitgliedsbeiträge
Der Beitrag für Mitglieder des BCW beträgt:
Tarif I | Erwachsene ab dem 18. Jahren (Training und Sportbetrieb HPBV) |
35€/Monat |
Tarif II | Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr (Training) | 30 €/Monat |
Tarif III | Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Training und Spielbetrieb) | 10 €/Monat |
Tarif IV | Passive Mitgliedschaft (Fördermitgliedschaft keine Vereinsvergünstigung) | 5 €/Monat |
Tarif V | Aktive (Sportbetrieb HPBV) aus Vereinen in Kooperation mit dem BCW - nur Training | 15 €/Monat |
Tarif VI | Familientarif: Höchster Tarif (I - V) eines Familienmitgliedes wird in regulärer Höhe fällig, alle weiteren Familienmitglieder zahlen 50 % des jeweiligen Beitrages. Unter Familien sind langfristige Lebensgemeinschaften in einem gemeinsam geführten Haushalt zu verstehen. | 50% Tarif I-V |
Die Voraussetzung für die Ermäßigung ist dem aktuellen Vorstand des BCW durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Der Wegfall der Ermäßigung ist dem Vorstand rechtzeitig anzuzeigen. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auch anderen Mitgliedern eine Ermäßigung gewähren.
Bei Neuaufnahmen fällt der dreifache Monatsbeitrag des gewählten Tarifs an. Dieser wird mit den Beiträgen der ersten drei Monate der Mitgliedschaft verrechnet. Bei Austritt in diesem Zeitraum besteht kein Anspruch auf Rückerstattung dieses Beitrages (Nur im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand werden Beiträge zurückerstattet). Der Betrag wird sofort bei Eintritt in den Verein fällig. Die Mitgliedschaft und somit der Anspruch auf Nutzung der entsprechenden Leistungen beginnt mit Bezahlung dieses Beitrages.
Bei einem Tarifwechsel in einen höheren Tarif innerhalb dieser drei Monate ist die Differenz zu diesem Tarif für die vollen drei Monate zu entrichten.
Der Beitrag ist jeweils im Voraus für einen Monat am 1. des Monats auf das Konto des BCW bei der
BLZ 510 900 00
Kontonr. 6012507
zu überweisen. Bargeldverkehr ist nur in Ausnahmefällen nach Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand zulässig.
§6 Trainingszeiten
Die Trainingszeiten sind den jeweiligen Aushängen im "City-Billard" zu entnehmen. Trainingsberechtigt sind alle Aktiven. Darüber hinaus können nach Zustimmung des Inhabers vom "City-Billard" (bzw. der jeweiligen Bedienung) zusätzliche Tische zum halben Preis genommen werden. Diese Zusatztische müssen von den jeweiligen Spielern selbst bezahlt werden. Außerhalb der Trainingszeiten besteht ebenfalls die Möglichkeit, zum halben Preis (außer an Wochenende und Feiertagen) auf sämtlichen Tischen (ausgenommen Snooker) zu spielen. Voraussetzung ist immer die Zustimmung von Seiten des "City-Billard".
Zwischen Weihnachten und Neujahr findet kein Trainingsbetrieb statt.
Passiven Mitgliedern und Nichtmitgliedern ist es grundsätzlich nicht gestattet an Trainingstischen zu spielen. Das spielen um Geld ist während den Trainingszeiten nicht gestattet!
§7 Probetraining
Für Interessenten besteht die Möglichkeit eines Probetrainings. Dieses ist mit dem Sportwart abzusprechen.
§8 Ligabetrieb
Jedem Mitglied steht es frei innerhalb einer Mannschaft des BCW an Ligaspielen teilzunehmen. Die Meldung und Einteilung der Mannschaften erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand und wird im laufenden Spielbetrieb mit den Mannschaftsführern abgesprochen. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, einen Spieler vom Ligabetrieb auszuschließen.
Für die Teilnahme an den Ligaspielen wird dem Mitglied vom Verein ein Spielertrikot zur Verfügung gestellt. Es kann ein Selbstkostenanteil vom Mitglied verlangt werden.
Das Mitglied verpflichtet sich, bei Verlust, Beschädigung oder Verschmutzung des Trikots die Kosten für die Neuanschaffung, die Reparatur oder Reinigung zu übernehmen. Aufdrucke bzw. Veränderungen sind nur mit Absprache des Vorstandes zulässig.
§9 Alkohol- und Drogenmissbrauch
Das Spielen unter Einfluss gesetzlich verbotener Substanzen während des Trainings-, Turnier- und Ligabetriebs ist grundsätzlich untersagt. Ebenso sind der Genuss und das Spielen unter Einfluss von alkoholischen Getränken während des Liga- und Turnierbetriebs nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden durch den Vorstand disziplinarisch geregelt.
Sollte ein Vereinsmitglied durch übermäßigen Alkoholgenuss unangenehm auffallen bzw. andere Trainingsteilnehmer stören, so sind alle anwesenden Vorstandsmitglieder sowie sämtliche Mannschaftsführer berechtigt, diesen Spieler zu ermahnen und im Falle einer weiteren Störung vom Trainingsbetrieb auszuschließen. Über weiterführende Maßnahmen wird dann der Vorstand gesondert entscheiden.
Des Weiteren sind die Regeln der Deutschen Billard-Union e.V. Anti-Doping-Ordnung zu beachten.
§10 Bußgelder
Entfällt auf einen Spieler wegen Nicht-Antretens an einem Turnier ein Bußgeld, so muss der Spieler dafür selbst aufkommen. Entfällt auf eine Mannschaft ein Bußgeld, so muss/müssen der/die verantwortliche/n Spieler dafür aufkommen. Ansprechpartner für den Vorstand ist hierfür zunächst der jeweilige Mannschaftsführer.
§11 Mahnverfahren
Bei Nichteinhaltung von Zahlungen gegenüber dem Verein wird das entsprechende Mitglied durch den Kassenwart schriftlich angemahnt und wird sofort vom Trainingsbetrieb bzw. Ligabetrieb ausgeschlossen. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung wird das Mitglied vom Verein ausgeschlossen und ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Außerdem erfolgt eine negative Freigabe beim HPBV.
§12 Gültigkeit
Diese Geschäftsordnung wurde vom Vorstand des BCW beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.
§13 Schlussbestimmung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Geschäftsordnung auf die gleichzeitige Verwendung von geschlechtlichen Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.